Die Bestimmung des Grades der Behinderung (GdB) bei Herzkrankheiten ist ein komplexes Thema, das in der Praxis häufig zur Diskussion steht.
Seit 2009 bietet die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) zusammen mit ihren Anlagen klare Leitlinien für die Beurteilung des GdB in diesen Fällen. Diese Verordnung dient als Grundlage für die Entscheidungen der zuständigen Behörden oder Gerichte, insbesondere bei Streitigkeiten.
Die Festlegung des GdB richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung der Herzfunktion. Hierbei wird differenziert nach dem Grad der Belastbarkeit des Patienten:
Bei Erwachsenen, die bei normaler bis starker körperlicher Belastung wie schnellem Gehen, Fahrradfahren oder schwerer körperlicher Arbeit kaum Einschränkungen feststellen, wird gemäß Ziffer 9.1.1 der Anlage zu § 2 VersMedV ein GdB von höchstens 10 angesetzt. Bei Kindern wird ein ähnlicher Maßstab verwendet, jedoch angepasst an die allgemeine Belastungsfähigkeit von Kindern. Dies umfasst die Fähigkeit zu strampeln, zu krabbeln oder Treppen zu steigen, abhängig vom jeweiligen Alter des Kindes.
Für Erwachsene, die bei mittlerer Belastung wie forschen Gehen oder gewöhnlicher körperlicher Arbeit Leistungseinschränkungen erfahren, liegt der GdB zwischen 20 und 40. Bei Kindern wird dies entsprechend angepasst, wobei auf Schwierigkeiten beim Trinken bei Säuglingen oder leichtem Schwitzen und leicht blauen Lippen bei älteren Kindern geachtet wird.
Treten bereits bei geringer Belastung deutliche Schwierigkeiten auf, wie beim Spazierengehen oder Treppensteigen, die zu Atemnot oder akuten Schmerzen führen, wird bei Erwachsenen ein GdB zwischen 50 und 70 angenommen. Bei Kindern und Säuglingen, die erhebliche Trinkschwierigkeiten, Atemnot, Sauerstoffmangel oder wiederkehrende Infektionen aufweisen, wird dies gleichermaßen bewertet.
In Fällen, in denen schon in Ruhe erhebliche Einschränkungen bestehen, wird der GdB sowohl bei Kindern als auch bei Erwachsenen zwischen 90 und 100 festgelegt.
Diese Regelungen gelten auch für Patienten, deren Herzkrankheit durch einen Herzinfarkt verursacht wurde. Der GdB wird dabei durch die spezifische Leistungseinschränkung bestimmt und nicht durch den Herzinfarkt an sich.
Ähnlich verhält es sich bei anderen Herzkrankheiten, die einen operativen Eingriff erforderlich machen, sowie bei Herzrhythmusstörungen. Wird ein Herzschrittmacher implantiert, wird ein GdB von mindestens 10 angenommen. Nach der Implantation eines Defibrillators ist der GdB jedoch deutlich höher und beträgt mindestens 50.
Jede Beurteilung erfolgt individuell, wobei auch mehrere Einzel-GdB zu einer höheren Gesamtbewertung führen können. Dies wurde auch in einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt bestätigt.
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